§ 1 Geltendes Recht
Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen rechtlichen Geschäftsbeziehungen zwischen den Kunden und uns gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart ist, ausschließlich deutsches Recht und die nachstehenden Bedingungen, die in jedem Fall Vorrang vor etwaigen Einkaufsbedingungen haben, auch wenn wir diesen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Die Geltung des einheitlichen Gesetzes über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) wird ausgeschlossen.
§ 2 Vertragsabschluss
Alle Angebote, Preise und sonstige Zusagen sind freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich bestimmt. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstige Informationen zunächst unverbindlich. Sämtliche Vereinbarungen werden erst nach unserer schriftlichen Bestätigung für uns verbindlich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
§ 3 Urheber- und Verwertungsrechte
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. Unterlagen des Kunden dürfen wir solchen Dritten zugänglich machen, denen wir zulässigerweise die Belieferung oder einzelne Teilleistungen übertragen.
§ 4 Konstruktions- und Formänderungen; Schutzvorrichtungen
Im Interesse des technischen Fortschrittes behalten wir uns Konstruktions- und Formänderungen bis zur Lieferung vor, durch die jedoch die Interessen des Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.
§ 5 Lieferfristen
Die Frist für Lieferungen bestimmt sich aus den beiderseitigen schriftlichen Erklärungen. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Unternehmer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Ist die Überschreitung eines Liefertermins von uns zu vertreten, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die mindestens 15 Werktage betragen muss und die ungenutzt abgelaufen ist. Schadensersatzansprüche sind begrenzt auf den Wert der verspäteten Lieferung. Im Falle des Lieferverzuges ist der Unternehmer berechtigt, für jede vollendete Woche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal 20% des Lieferwertes zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche kommen nur in Betracht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine sonstige wesentliche Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind. die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die unverschuldete Lieferverzögerung länger als einen Monat dauert. können beide Seiten vom Vertrag zurücktreten. Verlängert sich die Lieferfrist oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände werden wir uns jedoch nur dann berufen. wenn
der Kunde unverzüglich benachrichtigt wurde.
§ 6 Preise
(1) Die Preisberechnung erfolgt zu den am Liefertag geltenden Preisen. Unsere Preise verstehen sich unverpackt in CHF, ab Werk ohne Mehrwertsteuer und ohne Fracht. Diese Kosten hat der Kunde zu tragen, wenn sie nicht besonders ausgewiesen sind.
(2) Bei einem Netto-Bestellwert unter 200,00 CHF erheben wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 20 CHF.
(3) Ersatzteile sind von Rabattierungen ausgeschlossen.
§ 7 Zahlungen
Unsere Rechnungen sind – sofern nichts anderes vereinbart – innerhalb von 30 Tagen rein netto zu zahlen. Alle Zahlungen sind für uns spesenfrei zu leisten. Zahlungen werden zunächst zur Abdeckung der Kosten und Zinsen verwendet und dann zur Tilgung der ältesten Rechnung. Wird das Nettozahlungsziel überschritten und leistet der Verbraucher auch auf Mahnung nicht, so können wir ab Zugang der Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz verlangen. Der
Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Die Entgegennahme von Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung, wir sind dazu nicht verpflichtet. Wechsel oder Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer Einlösung und nur erfüllungshalber angenommen. Die Diskontierungs- und Einziehungskosten gehen zu Lasten des Kunden.
§ 8 Vorauszahlung und Sicherheitsleistung
Soll, ohne dass dies im Vertrag vereinbart wurde, die Lieferung ins Ausland erfolgen oder tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein oder ergeben sich begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl auf Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§ 9 Aufrechnung
Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese von uns ausdrücklich anerkannt wurden oder aber rechtskräftig festgestellt sind.
§ 10 Abnahme
Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurück-treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Soweit der Abnahmeverzug länger als ein Monat dauert, hat der Kunde pro Monat 1% der Auftragssumme ohne Abzüge als Lagerkosten zu zahlen. Dabei steht dem Kunden der Nachweis offen, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Beim Nachweis höherer Lagerkosten können wir diese verlangen. Wir können uns zur Lagerung auch einer Spedition bedienen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug können wir 25% der Auftragssumme ohne Abzüge fordern, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist.
§ 11 Warenrückgabe
Warenrücknahmen von bestellter Ware durch den Kunden können bis 6 Monate ab Lieferdatum in originalverpacktem Zustand erfolgen. Im Falle einer Rückgabe, erlauben wir uns eine Rücknahmegebühr in Höhe von 20% vom Netto-Warenwert zu berechnen. Eine Rücksendung von Waren muss an unseren Firmensitz in Houten / Niederlande erfolgen. Eine Kopie des Original-Lieferscheins ist beizufügen. Lieferanschrift SCAN MODUL BV, Vleugelboot 32b, 3991 CL HOUTEN / NETHERLANDS.
§ 12 Teilleistungen
Wir können Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die mit den in § 7 genannten Fristen jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer Teillieferung verzögert, so können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.
§ 13 Transport und Gefahrenübergang
Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir das Transportmittel und den Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Unternehmer über. Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungsverkauf erst mit Übergabe der Sache auf den Verbraucher über. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Bei Lieferung durch unsere Kraftfahrzeuge tragen wir die Transportgefahr. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir – auch bei Auslandsgeschäften – nicht verpflichtet. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Kunde bei dem Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Zahlung sämtlicher bestehender Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Kunde darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Veräußert der Kunde Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben. so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung aller bestehenden Forderungen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Beträge gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten. auch etwaigen Aus- und Absonderungsansprüchen, an uns ab. Der Kunde darf die uns abgetretenen Forderungen einziehen, es sei dann, dass er sich in Zahlungsverzug befindet, die Zahlungen eingestellt hat oder dass wir die Einzugsermächtigung aus gegebenem Anlass widerrufen. Wir können in diesen Fällen verlangen, dass der Kunde die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns alte Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den sonst eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10% so sind wir insoweit zur Freigabe verpflichtet, falls er dies verlangt Der Kunde hat uns sofort anzuzeigen, wenn die Vorbehaltsware oder die uns sonst eingeräumten Rechte von Dritten gepfändet werden sollten oder sonst eine Beeinträchtigung unserer Rechte zu befürchten ist. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht dieser Geschäftsbedingungen, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
§ 15 Eigentumsvorbehalt bei Exportgeschäften
Sind bei Exportgeschäften an dem Ort, an dem sich die Ware nach Lieferung befindet, zur Wirksamkeit des in § 14 genannten Eigentumsvorbehalts oder der Abtretung bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat der Kunde uns hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Kommen an dem Ort, an dem sich die Ware nach Lieferung befindet, Eigentumsvorbehalt und/oder die sonst in § 14 genannten Rechte nicht in Betracht, so hat der Kunde auf seine Kosten alles Nötige zu tun, um uns die diesen Rechten ähnlichsten Sicherungsrechte an der gelieferten Ware zu verschaffen.
§ 16 Mängel
Bei mangelhafter Ware verpflichten wir uns Unternehmern gegenüber. die beanstandete Ware nachzubessern oder mangelfreie Ersatzware zu liefern. Verbraucher haben die freie Wahl der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie uns nicht zumutbar ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Ersetzte Ware wird unser Eigentum. Offensichtliche Mängel der von uns gelieferten Ware oder Leistungen müssen innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware oder Leistung vom Unternehmer schriftlich angezeigt werden. Den Unternehmer trifft im Hinblick auf Mängel seine gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Der Unternehmer ist beweispflichtig für den Mangel, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und den Zeitpunkt der Mängelrüge. Die Gewährleistungspflicht gegenüber Unternehmern beträgt ein Jahr, für Verbraucher zwei Jahre ab Lieferung der Ware. Gegenüber Unternehmern gilt als Beschaffenheit der Ware nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Nimmt der Kunde oder nimmt ein Dritter unsachgemäß und ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand vor, entfällt unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
§ 17 Sonstige Schadensersatzansprüche
Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung haften wir nur für den vorhersehbaren unmittelbaren Durchschnittsschaden. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Pflichten nicht. Ausgenommen von diesen Haftungsbeschränkungen sind Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung, oder Ansprüche wegen uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden sowie für den Verlust des Lebens des Kunden. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster und dergleichen) ergeben.
§ 18 Aufstellung und Montage
1. Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: Der Kunde hat auf seine Kosten nach unseren Richtlinien die Räumlichkeiten zur Montage vorzubereiten und dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Stromanschlüsse und technischen Einrichtungen vorhanden sind. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere ohne unser Verschulden (Gläubigerverzug). so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen unseres Personals zu tragen.
2. Liefer- und Montagebedingungen
Bei den vorgenannten Preisen handelt es sich um Projektpreise bei Bestellung aller aufgeführten Positionen. Teilbestellungen führen ggf. zu Neukalkulationen. Nach Aufmaß und Detailklärung kann es zu Mehr- oder Minderkosten kommen. Lieferung, wenn nicht gesondert vereinbart, bis Warenannahme, inklusive Verpackung. Die Montage wird so kalkuliert, dass es sich um eine durchgehende Montage innerhalb der Regelarbeitszeit (Mo-Fr. 07:30 – 17:00 Uhr) handelt. Sollte die Montage für dieses Angebot nicht in einem Lieferabschnitt oder außerhalb der Regelarbeitszeiten bestellt werden, behalten wir uns vor, weitere Anfahrten bzw. zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen.
§ 19 Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Leipzig. Abweichende Regelungen zwischen den Parteien müssen schriftlich getroffen werden.
§ 20 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist Leipzig. Im Verhältnis zu Verbrauchern gilt dies soweit der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geschäftsbereich der Zivilprozessordnung verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung unserer Ansprüche nicht bekannt ist. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Regelungen in ihrer Gültigkeit nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
§ 21 Datenspeicherung
Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine für die Vertragserfüllung relevanten Daten bei uns gespeichert werden.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Bedingungen gelten ab 01.01.2017, alle früheren Bedingungen verlieren ihre Gültigkeit.
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